Abmahnungen in der Wellnessbranche - Dr. iur. Anette Oberhauser
Bekanntermaßen unterliegen Wellness-Anbieter, Heilpraktiker und Heilpraktiker für Psychotherapie schon hinsichtlich der Berufsbezeichnung immer wieder dem Abmahn(un)wesen. Auch der Geschäftsauftritt wie Homepage, Visitenkarten, Broschüren etc. muss dem Heilmittelwerberecht und Wettbewerbsrecht standhalten.Gerade Existenzgründer, die sich neu auf dem Markt präsentieren, sind immer wieder durch Abmahnvereine und eingesessene Kollegen, die ihre Marktposition behaupten möchten, bedrängt. Selbst dann, wenn sich der abgemahnte angebliche Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dann als Fehlalarm oder rechtsmissbräuchliche Herangehensweise herausstellt, bedeutet dies – nach der Erfahrung meiner Kanzlei zumindest – selbst für gestandene Unternehmer und Therapeuten ein erhebliches Maß an Stress. Diesen bauen zum einen die Abmahner durch großen Zeitdruck, übersteigerte Formulierung der eigenen Ansprüche zum einen bewusst auf, zum andern handelt es sich um einen persönlichen Angriff auf Geschäftsidee und Therapiemethoden, der mitunter einer tief sitzenden Kränkung sehr ähnlich ist. Weiterer stressauslösender Faktor sind die damit verbundenen Drohungen hoher Kosten, sowie mangelnde Informationen über die „Spielregeln“, die der Abmahnende versucht zu seinen Gunsten dem Abgemahnten aufzuzwingen. Nur wenigen ist die Möglichkeit bekannt, die Zulässigkeit einer Werbeformulierung auch notfalls gerichtlich klären zu lassen (leider versichern Rechtschutzversicherungen hierfür aber nicht) oder einen Gegenentwurf der Unterlassungserklärung anzubieten. Stressauslösend ist auch, dass das Abmahnwesen als Konfliktstrategie daher kommt, die mit Schuldzuweisungen arbeitet, auf Eskalation angelegt ist, und kaum mit „reifen“ Strategien menschlichen Miteinanders bewältigt werden kann. Zumindest erleben dies die Abgemahnten so, da sie hier mit Verhaltensweisen und Manieren konfrontiert werden, deren Vermeidung sie im Patientenkreis als Erweiterung des Verhaltensrepertoires anempfohlen haben. Hier ist nicht nur professionelles Stress- und Selbstmanagement gefragt, um mit der oben skizzierten Kränkung umzugehen, sondern auch der für viele Psychotherapeuten (sind sie doch selbst professionelle „Kommunikationskünstler“ und Konfliktlöser), noch fremd ist. Gerade bei der Abmahnung benötigt aber auch der Heilkundige und der ganzheitlich denkende Unternehmer einen schützenden Rahmen, den die doch etwas martialischere Rechtsordnung hier bereitstellen kann. Die Abmahnung bindet nämlich finanzielle und persönliche Ressourcen, will man auf sie erwidern. Die kurzfristige Stressreaktion, auch die unzulässige Abmahnung erst einmal zu unterschreiben, in der Hoffnung man werde dann die dort ausformulierte Vertragsstrafe nicht bezahlen müssen, man werde schon kein zweites Mal mehr erwischt, ist kurzsichtig, da man sich dann möglicherweise vieler Werbemöglichkeiten beraubt und sich gleichsam Dauerüberwachung einkauft, da ja der Abmahnende nicht nur die Gebühren, sondern auch die Vertragsstrafe irgendwann einmal verdienen möchte. Im Hinblick auf den damit verbundenen Stress eine all zu menschliche aber doch kurzsichtige Reaktion. Es ist empfehlenswert, sich kurz in die Denkweise des Juristen und der Abmahner einzufühlen, es ist Anwaltsaufgabe, einfache Konfliktlösungsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme der Rechtsordnung aufzeigen, sowie kurz das Prozedere und einige aktuelle Abmahnfälle erläutern. Dieser Beitrag wurde bereitgestellt von: Dr. iur. Anette Oberhauser, Rechtsanwältin |
Anhänge
- Abmahnungen
Abmahnungen in der Wellnessbranche








Bekanntermaßen unterliegen Wellness-Anbieter, Heilpraktiker und Heilpraktiker für Psychotherapie schon hinsichtlich der Berufsbezeichnung immer wieder dem Abmahn(un)wesen. Auch der Geschäftsauftritt wie Homepage, Visitenkarten, Broschüren etc. muss dem Heilmittelwerberecht und Wettbewerbsrecht standhalten.
Expertentipps